Satzung Schützenverein Staufen e.V. 1907

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen “Schützenverein Staufen e. V. “ und hat seinen Sitz in 89428 Syrgenstein.
Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg (Registergericht) eingetragen.

§ 2 ZWECK DES VEREINS
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes,
2. die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
3. die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften,
4. die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums,
5. die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, sofern dem Satzungszweck entsprechend.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenden Auslagen erstattet.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Syrgenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 VERGÜTUNGEN FÜR DIE VEREINSTÄTIGKEIT
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vereinsausschuß. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vereinsausschuß ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein hat:
1. aktive Mitglieder,
2. passive Mitglieder und
3. Ehrenmitglieder.

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Schützenmeister. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
2. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss des Vereinsauschusses ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, mindestens 25 Jahre Mitglied ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 7 MITGLIEDSCHAFT IN ANDEREN INSTITUTIONEN
1. Der Verein ist unmittelbares Mitglied im Bayrischen Sportschützenbund und damit mittelbares Mitglied des deutschen Schützenbundes deren Satzungen, Ordnungen und Organbeschlüsse für ihn verbindlich sind.
2. Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Schützenmeiser schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Schützenmeister, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet vereinsintern endgültig.
4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins, geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 9 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder sind berechtigt,
- an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 14. Lebensjahr besteht,
- den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
- den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen,
- die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.
3. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrags befreit.

§ 10 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
1. das Schützenmeisteramt,
2. der Vereinsausschuss
3. die Mitgliederversammlung.
§ 11 DER VORSTAND
1. Das Schützenmeisteramt besteht aus:
- 1. Schützenmeister,
- 2. Schützenmeister,
- Schatzmeister,
- Schriftführer,
- 1. Vereinssportleiter,
- 1. Jugendsportleiter.
2. Auf Antrag des 1. Schützenmeisters kann das Schützenmeisteramt um je einen Stellvertreter des Vereinssportleiters und des Jugendsportleiters als 2. Vereinssportleiter bzw. 2. Jugendsportleiter erweitert werden. Diese Stellvertreter werden wie die anderen Mitglieder des Schützenmeisteramts von der Mitgliederversammlung auf die gleiche Art und Dauer gewählt und haben Sitz und Stimme im Vereinsausschuss. Die Stellvertreter haben Einzelvertretungsbefugnis, die jedoch beschränkt ist auf die Verhinderung des jeweiligen 1. Amtsinhabers. Die Kombination mehrerer Funktionen des Schützenmeisteramts in einer Person, mit Ausnahme der Funktionen die Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, ist ebenfalls zulässig.
3. Dem Schützenmeisteramt obliegt die Leitung des Vereins. Es ist insbesondere zuständig für:
- die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
- die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
- die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die von der Mitgliederversammlung übertragen werden.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Schützenmeister und der 2. Schützenmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Schützenmeister und den 2. Schützenmeister vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugniss des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
5. Das Schützenmeisteramt wird in der Erledigung seiner Aufgaben durch den Vereinsausschuss unterstützt. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und mindestens 5 Beisitzern. Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern des Schützenmeisteramts auf die gleiche Dauer und Art durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Vereinsausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen gebunden. Der Vereinsauschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Im Bedarfsfall können durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister zusätzliche Mitglieder als Beisitzer hinzugezogen werden, diese Mitglieder haben jedoch keine Stimme im Vereinsausschuß.
6. Die Amtszeit der Mitglieder des Schützenmeisteramts und des Vereinsausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Schützenmeisteramts oder des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
7. Der 1. Schützenmeister beruft die Sitzungen des Schützenmeisteramts und des Vereinsausschusses schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 1 Woche ein und leitet sie. Sitzungen des Schützenmeisteramts finden nach Bedarf, Vereinsausschussitzungen mindestens zweimal im Jahr statt. Sitzungen des Schützenmeisteramts und des Vereinsausschusses sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich stattfindet.
2. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder des Schützenmeisteramts oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
3. Die Einladung erfolgt durch den 1. Schützenmeister unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch Aushang im Vereinsheim und durch das amtliche Gemeindeblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Syrgenstein unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung oder durch persönliches Anschreiben der Mitglieder. In dringenden Fällen, die in der Einladung anzugeben sind, kann die Einladung auf 1 Woche abgekürzt werden.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Schützenmeister, bei Verhinderung dem 2. Schützenmeister. Soweit die Schützenmeister nach ordnungsgemäßer Einladung zur Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes,
b) die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichts,
c) die Entlastung des Schützenmeisteramts,
d) die Festsetzung von Beiträgen,
e) die Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramts und des Vereinsausschusses,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Abwahl von Mitgliedern des Schützenmeisteramts,
h) die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,
i) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
j) die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
k) die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Schützenmeister vorgelegt werden.
l) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens 4 Tage vor der Versammlung beim Schützenmeister eingehen.
7. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 KASSENPRÜFUNG
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Schützenmeisteramt angehören.
2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.
§ 14 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.
2. Bei Wahlen ist grundsätzlich einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich, stellen sich mehrere Personen zur Wahl gilt: gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.
3. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4. Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Bei dieser Versammlung müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso. Kommt keine Beschlussfassung zustande, so ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand muß bei der Einberufung dieser zweiten Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
2. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens zehn Mitglieder in der Hauptversammlung zur Auflösung des Vereins zur Weiterführung des Vereins entschließen.

§ 15 Verordnungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-, Beitrags-, Ehren- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 17 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Schützenmeisteramts und des Vereinsausschusses ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 18 Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Innerverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.